sowie um die vier Einfamilienhäuser, die sich zwischen der genannten Strassenparzelle und der Strasse I.________ befinden. Bei drei der vier Einfamilienhäuser ist sodann fraglich, ob sie überhaupt eine Ausnahmebewilligung vom Strassenabstand benötigt haben. Gemessen im Situationsplan ist der Strassenabstand einzig beim Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden knapp nicht eingehalten. Darüber hinaus hätte – im Unterschied zum hier zu beurteilenden Projekt – der Ortsbildschutz als Ausnahmegrund gegriffen, da die Einfamilienhäuser an der RA Nr. 110/2016/93 10