21 Abs. 5 GBR). Wie gezeigt (Erwägung 3c) dient die Unterschreitung des Gebäudeabstandes vorliegend nicht dem Ortsbildschutz. In den Vorakten und im angefochtenen Entscheid ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf ein Näherbaurecht. 5. Rechtsgleichheit a) Die Beschwerdegegner bringen vor, es wäre stossend, wenn bei den vorangehenden acht Neubauten eine Ausnahme vom Strassenabstand erteilt worden sei und nun beim letzten Bauvorhaben keine solche gewährt werde. Sinngemäss verweisen die Beschwerdegegner damit auf das Gebot der Rechtsgleichheit.