Im Bereich südlich des Wendehammers ist gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführenden der reglementarische Gebäudeabstand und nicht der Strassenabstand anwendbar. Soweit im Situationsplan ersichtlich, ist der Gebäudeabstand von 10 m nicht eingehalten. Zwar kann die Baubewilligungsbehörde gemäss Baureglement innerhalb der Kernzone sowie des Ortsbildschutzgebietes im Interesse der Ortsbildpflege und der Erhaltung des Kernzonencharakters einen geringeren Gebäudeabstand bewilligen (Art. 21 Abs. 2 GBR) oder es kann ein Näherbaurecht vereinbart werden (Art. 21 Abs. 5 GBR).