b) Der Abstand zweier Gebäude muss mindestens der Summe der dazwischen liegenden für sie vorgeschriebenen Grenzabstände entsprechen (Art. 21 Abs. 1 GBR). Bei einem kleinen Grenzabstand von je 5 m beträgt der reglementarische Gebäudeabstand vorliegend 10 m (Art. 16 GBR). Für Bauten, die sich über eine Strasse hinweg gegenüberliegen, erfüllt der Strassenabstand die Funktion des Gebäudeabstandes. Mit anderen Worten wird der reglementarische Grenz- und Gebäudeabstand durch den Strassenabstand ersetzt.17