a) Der Gebäudeabstand gegenüber dem Gebäude der Beschwerdeführenden ist im Situationsplan entgegen der Vorschrift von Art. 13 Bst. f BewD16 nicht vermasst. Gemessen von der nordöstlichen abgeschrägten Ecke des geplanten Mehrfamilienhauses bis zur südwestlichen Ecke des Einfamilienhauses der Beschwerdeführenden beträgt der Abstand etwa 8 m. Die Verbindungslinie zwischen den Gebäudeecken kommt ungefähr auf das Ende der H.________gasse zu liegen. Zwischen den beiden Gebäuden befindet sich damit der südlichste Teil des Wendehammers der H.________gasse.