f) Zusammenfassend steht fest, dass kein Ausnahmegrund für das Unterschreiten des Strassenabstandes vorliegt. Der geltende Strassenabstand von 3,60 m soll an der Nordostecke bis auf 1 m unterschritten werden. Auch wenn aus Sicht der Gemeinde die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist, sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nicht erfüllt. 4. Gebäudeabstand