e) Ausschlaggebend für die gewünschte Unterschreitung des Strassenabstandes ist der Wunsch nach einer Ideallösung und einer maximalen Ausnützung, was keinen Ausnahmegrund darstellt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass das Mehrfamilienhaus nicht derart redimensioniert oder ausgerichtet werden könnte, dass es den Strassenabstand einhält. Hinzu kommt, dass die Abweichung vom erlaubten erheblich ist: In der abgeschrägten Nordostecke des Gebäudes beträgt der Abstand gegenüber dem Wendehammer lediglich 1 m bzw. 1,04 m. Der geltende Strassenabstand von 3,60 m wird damit um 2,60 m bzw. 2,56 m unterschritten.