Wie bereits in Erwägung 2 ausgeführt wurde, können die Gemeinde und die Beschwerdegegner mit dem Erschliessungsvertrag die Zonenordnung und die anwendbaren Bauvorschriften nicht ändern. Ein Ausnahmegrund vom geltenden Strassenabstand kann daher weder aus dem Erschliessungsvertrag vom 29. August 2012 noch aus dem "Baufelder/Gestaltungsrichtplan" vom 9. Januar 2012 abgeleitet werden.