Die Beschwerdegegner können sich sodann nicht auf die im "Baufelder/Gestaltungsrichtplan" vom 9. Januar 2012 dargestellten Baufelder berufen, welche von der Stichstrasse lediglich einen Strassenabstand von 1 m vorsehen. Wie bereits in Erwägung 2 ausgeführt wurde, können die Gemeinde und die Beschwerdegegner mit dem Erschliessungsvertrag die Zonenordnung und die anwendbaren Bauvorschriften nicht ändern.