vorliegend zu beurteilende Projekt liegt hingegen westlich hinter dieser zurückversetzten Häuserzeile und nördlich zum Dorfkern hin befinden sich bereits zwei weitere Mehrfamilienhäuser, so dass hier gar keine Sichtverbindung mehr besteht. Die Unterschreitung des Strassenabstandes trägt entsprechend nichts zur Einhaltung einer Sichtverbindung bei. Auch daraus, dass die KDP mit Stellungnahme vom 2. März 2011 westlich der Strassenparzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. G.________ eine dichte Überbauung begrüsste, kann kein Ausnahmegrund abgeleitet werden.14 Eine dichte Überbauung ist auch ohne Ausnahme vom Strassenabstand möglich.