Zur Sicherstellung der Sichtverbindung wurden die vier Einfamilienhäuser, die an die Strasse I.________ angrenzen, von dieser in Richtung Westen zurückversetzt. Die entsprechende Sichtlinie ist in dem Erschliessungsvertrag vom 29. August 2012 zugehörigen "Baufelder/Gestaltungsrichtplan" vom 9. Januar 2012 dargestellt.13 Wie die Beschwerdegegner selbst vorbringen, ist mit der Rückversetzung dieser Einfamilienhäuser dem Erfordernis der freien Sicht auf den Dorfkern Rechnung getragen worden. Das 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26–27 N. 4 13 Vorakten, pag. 107 RA Nr. 110/2016/93 7