Das Nichteinhalten des Strassenabstandes dient vorliegend auch nicht dem Ortsbildschutz. Zwar befindet sich das Bauvorhaben in der Ortsbildschutzzone und es ist in den Akten ersichtlich, dass die Gemeinde und die KDP bei der Planung der Überbauung und Erschliessung des neu eingezonten Areals verlangten, dass zwischen dem Bereich I.________ im Süden und dem Ortskern im Norden eine Sichtverbindung erhalten bleibt. Zur Sicherstellung der Sichtverbindung wurden die vier Einfamilienhäuser, die an die Strasse I.________ angrenzen, von dieser in Richtung Westen zurückversetzt.