Dass keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, ist jedoch eine der in Art. 81 SG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, aber nicht ein Ausnahmegrund. Die Beschwerdegegner müssten vielmehr darlegen, welche Besonderheiten des Bauvorhabens oder des Baugrundstücks die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gebieten oder inwiefern die Einhaltung des Strassenabstandes eine besondere Härte darstellen würde. Solche Gründe bringen die Beschwerdegegner nicht vor und es sind auch keine solchen ersichtlich.