d) Das Ausnahmegesuch und die Ausnahmebewilligung sind damit begründet, dass die Strasse eine untergeordnete Detailerschliessungsstrasse mit Wendehammer und keine Durchfahrts- oder Hauptstrasse sei. Die Strasse werde nur wenig und langsam befahren. Die Begründung zielt darauf ab aufzuzeigen, weshalb aus Sicht der Beschwerdeführenden und der Gemeinde keine Verkehrsgefährdung besteht. Dass keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden, ist jedoch eine der in Art. 81 SG genannten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, aber nicht ein Ausnahmegrund.