a) Das Bauvorhaben wird über die Parzelle Schwarzenburg 2 Grundbuchblatt Nr. G.________ erschlossen, welche Teil der H.________gasse darstellt. Es handelt sich bei dieser Strassenparzelle um eine Stichstrasse mit Wendehammer. Unbestritten ist, dass gegenüber diesem Teil der H.________gasse ein Strassenabstand von 3,60 m gilt (Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG6; vgl. auch Art. 16 GBR7). Das Bauvorhaben weist gemäss Situationsplan auf der Nordostecke einen Strassenabstand von lediglich 1 m auf. Der Strassenabstand ist damit nicht eingehalten, was ebenfalls unbestritten ist. Umstritten ist hingegen, ob für das Unterschreiten des Strassenabstandes eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.