Massgebend sind jedoch weiterhin die geltende Zonenordnung sowie die anwendbaren Bauvorschriften. Die im "Baufelder- /Gestaltungsrichtplan" vom 9. Januar 2012 vorgesehenen Baufelder dürfen daher nur im Rahmen der geltenden Zonenordnung und des anwendbaren Rechts überbaut werden. Das Bauvorhaben ist nach den für die Wohnzone W2 und das Ortsbildschutzgebiet geltenden Vorschriften zu beurteilen. 3. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes