d) Nach Art. 1 des Erschliessungsvertrags vom 29. August 2012 haben die Gemeinde und die Beschwerdegegner die Projektierung, den Bau, die Finanzierung, die Übernahme sowie die Durchleitungsrechte der öffentlichen Erschliessungsanlagen Strasse, Wasserversorgung und Entwässerung vertraglich geregelt. Zwar stellt gemäss Art. 3 der "Baufelder-/Gestaltungsrichtplan" vom 9. Januar 2012 eine Grundlage des Erschliessungsvertrags dar. Massgebend sind jedoch weiterhin die geltende Zonenordnung sowie die anwendbaren Bauvorschriften.