b) Die Bauparzelle wurde mit der letzten Ortsplanungsrevision in die Wohnzone W2 und das Ortsbildschutzgebiet eingezont. Im Zusammenhang mit der Erschliessung und Überbauung des gesamten neu eingezonten Areals schlossen die Gemeinde und die Beschwerdegegner einen Erschliessungsvertrag ab. Grundlage dieses Erschliessungsvertrags vom 29. August 2012 stellt unter anderem ein "Baufelder- /Gestaltungsrichtplan" vom 9. Januar 2012 dar.4 Soweit ersichtlich, beziehen sich die Beschwerdeführenden auf diesen Plan. Es handelt sich dabei nicht um einen Richtplan im Sinn von Art. 6 RPG5 und der Baugesetzgebung.