Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Erschliessungsvertrag und Baufelder-/Gestaltungsrichtplan a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Bauvorhaben widerspreche in verschiedenen Punkten dem Richtplan und dieser sei für die Bebauung ihres Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke in den letzten vier Jahren massgebend gewesen. Sie bringen vor, dieser Richtplan sei auch vorliegend anwendbar und einzuhalten.