23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/91 12 Die Gemeinde Diemtigen hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 905.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen, eingeschrieben