c) Die Beschwerdeführenden haben zudem im Umfang ihres Unterliegens den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht Parteikosten im Umfang von Fr. 4'525.30 (Honorar Fr. 4'125, Auslagen Fr. 65.10, Mehrwertsteuer Fr. 335.20) geltend. Der Umfang der Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Tragung der Parteikosten wird den Beschwerdeführenden im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend Fr. 3'620.25, auferlegt. Die übrigen Parteikosten im Umfang von Fr. 905.05 hat die Gemeinde Diemtigen zu tragen. III. Entscheid