wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV23). Diese wird entsprechend dem Gesagten um ein Fünftel reduziert. Die Beschwerdeführenden haben demnach Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– zu tragen. Da weder den Beschwerdegegnern als obsiegender Partei noch der Gemeinde Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) werden die restlichen Verfahrenskosten vom Kanton getragen.