b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit der Rüge der Gehörsverletzung durch; im Übrigen unterliegen sie. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen, welche jedoch aufgrund der Gehörsverletzung reduziert werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Pauschalgebühr für das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2016/91 11