Die Anforderung, dass das nicht verschmutzte Regenwasser getrennt vom Schmutzwasser abgeleitet werden muss, ist erfüllt. Eine Missachtung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht ersichtlich. 5. Schlussfolgerungen und Kosten a) Nach dem Gesagten ist der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren konnte dies geheilt werden. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.