d) Demnach sprechen gute Gründe für die von der Gemeinde getroffene Regelung, wonach das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser nicht an die Kanalisation (i.S.v. Schmutzwasserleitung) abgegeben werden darf, eine Zuführung an die Sauberwasserleitung der Gemeinde jedoch zulässig bleibt. Die gesetzlichen Vorgaben erlauben das Ableiten des nicht verschmutzten Regenwassers in einer Sauberwasserleitung, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Versickernlassen nicht möglich ist. Dies trifft vorliegend zu. Die Anforderung, dass das nicht verschmutzte Regenwasser getrennt vom Schmutzwasser abgeleitet werden muss, ist erfüllt.