17 Abs. 2 KGV). Nach den Allgemeinen Auflagen für die Grundstücksentwässerung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom Dezember 2010, Ziff. 6, ist die gewählte Entsorgungsart zu begründen, wenn nicht verschmutztes Regenwasser nicht versickert wird. Die Schweizer Norm SN 592 000 "Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung" präzisiert in Ziff. 2.4.7, dass nicht verschmutztes Regenwasser in erster Priorität versickern zu lassen ist; in zweiter Priorität ist es einem Regenwasserkanal zuzuführen. Letzteres ist nur zulässig, wenn die Versickerung aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse, der Havarierisiken usw. nicht möglich ist.