b) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG20 ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Art. 17 Abs. 1 KGV21 präzisiert, dass sowohl das nicht verschmutzte Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen (Bst. a) als auch das Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser (Bst. b) zu versickern ist. Erlauben die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung, so können diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Artikel 48 WBG22 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 17 Abs. 2 KGV).