a) Die Beschwerdeführenden kritisieren das Bauvorhaben hinsichtlich der Entwässerung. Es sei nicht zulässig, dass das gesamte Wasser aus der Grundstück- und Dachentwässerung der Gemeindeleitung zugeführt werde. Das Baugrundstück sei aber an die Sauberwasserleitung der Gemeinde angeschlossen und beim Neubau solle das gesamte nicht verschmutzte Abwasser über diese entsorgt werden.