Als Einsprecher hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf Zustellung der Einspracheantwort und auf Eröffnung der Entwässerungsbewilligung vom 25. Mai 2016 gehabt. Indem die Gemeinde dies unterliess, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. e) Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. August 2016 die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner inkl. Beilagen, darunter die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde vom 25. Mai 2016, zugestellt erhalten. Damit erhielten sie Kenntnis von deren Inhalt und konnten sich dazu äussern. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführenden offenbar bekannt war, dass die Beschwerdegegner über einen