Im angefochtenen Entscheid wird in Ziff. 1.2 Bst. a angeführt, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Nebenbewilligung betreffend Gewässerschutz der Gemeinde Diemtigen eingeholt worden sei. Im Entscheiddispositiv, Ziff. 5.1.2 wird diese Nebenbewilligung zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Entscheids erklärt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung der Gemeinde betreffend Entwässerung von Grundstücken am 25. Mai 2016 eingeholt wurde19. Es wird jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, dass diese Bewilligung den Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren oder mit dem angefochtenen Bauentscheid eröffnet worden ist.