d) Nach den Akten hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Einspracheantwort der Beschwerdegegner nicht zugestellt. Sie hat die Beschwerdeführenden erst durch entsprechende Erwähnung im angefochtenen Entscheid, Ziff. 1.5, über die Einspracheantwort und den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Einspracheverhandlung informiert.