Die Baupublikation war mit anderen Worten teilweise unkorrekt. Eine fehlende oder ungenügende Publikation verletzt das rechtliche Gehör der Einsprachelegitimierten, wenn sie deswegen ihre Rechte nicht wahrnehmen können.17 Die Baupublikation muss aussagekräftig sein, so dass sich die Einsprachelegitimierten mit der erfolgten Publikation ein zuverlässiges Bild über das Bauvorhaben machen können. An die Umschreibung in der Publikation dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 11