b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG12 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Behörde den Beteiligten Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und Beweismitteln gibt.13