a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass im Baugesuch die Versickerung des Sauberwassers angegeben werde, das Grundstück der Beschwerdegegner jedoch an eine Sauberwasserleitung angeschlossen sei. Weiter sei ihnen im Baubewilligungsverfahren die Einspracheantwort der Beschwerdegegner nicht zugestellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 führen sie zudem an, ihnen sei die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde vom 25. Mai 2016 vorenthalten worden. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 11 Art. 2a Abs. 2 Bst. d BauG RA Nr. 110/2016/91 7