Die Entwässerung des Bauvorhabens ist damit jedoch noch nicht geregelt. Nach Art. 11 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes10 bedarf die Erstellung von Neubauten, bei denen häusliches Abwasser anfällt, einer Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben hatte demnach die Gemeinde über die Entwässerung zu verfügen. Die Gemeinde hat die Entwässerungsbewilligung mit Datum vom 25. Mai 2016 verfügt. Nach dem Bauentscheid bildet sie dessen integrierenden Bestandteil.