b) Die Beschwerdegegner führen in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 an, die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde vom 3. Mai 2012 sei rechtskräftig und daher nicht inhaltlich zu überprüfen. Dass den Beschwerdegegnern der Anschluss an die Sauberwasserleitung der Gemeinde rechtskräftig bewilligt wurde, ist zwar insofern relevant, als die Zuleitung des Regenwassers von Dach, Vor- und Parkplatz des Bauvorhabens an die Sauberwasserleitung faktisch möglich ist. Die Entwässerung des Bauvorhabens ist damit jedoch noch nicht geregelt.