Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können daher nur Rügen gehört werden, die sich gegen den angefochtenen Bauentscheid wenden. Nicht einzutreten ist dagegen auf Vorbringen, die sich auf andere Bauverfahren beziehen, namentlich solche im Zusammenhang mit der Sitzplatzüberdachung und mit der Entwässerung auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden oder mit der Gewässerschutzbewilligung vom 3. Mai 2012. Auch die Rüge der Verletzung des Strassenabstandes bezieht sich auf das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdegegner und nicht auf das mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte