a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2016, welche das Bauvorhaben der Beschwerdegegner gemäss Baugesuch vom 10. März 2016 betrifft. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.9 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können daher nur Rügen gehört werden, die sich gegen den angefochtenen Bauentscheid wenden.