b) Das Rechtsbegehren ist für eine Laienbeschwerde genügend. Die Begründung entspricht allerdings der Formvorschrift nicht in allen Teilen. Die Beschwerdebegründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt sein sollen.8 Dies trifft vorliegend nicht zu bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdegegner 1 dürfe nicht durch die Gemeinde "gedeckt" werden. Was damit gemeint ist, bleibt unklar;