Die Beschwerdegegner machten mit Stellungnahme vom 12. September 2016 geltend, die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde Diemtigen vom 3. Mai 2012 sei rechtskräftig und dürfe nicht inhaltlich abgeändert werden. Sie führten zudem aus, dass das nicht verschmutzte Regenwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach vorliegend nicht versickert, sondern in den Sauberwasserkanal der Gemeinde geleitet werde. Das übrige Regenwasser werde versickert. Die Beschwerdegegner sprachen sich daher gegen die vorgeschlagene Konkretisierung der Auflage aus. Die Beschwerdeführenden bekräftigten ihren Standpunkt erneut mit Eingabe vom 27. September 2016. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen