G.________ seien Probleme aufgetreten. Es sei daher eine Sauberwasserleitung in der Strasse verlegt und den Beschwerdegegnern der Anschluss an diese bewilligt worden. Deren sauberes Abwasser werde seither mehrheitlich in diese Sauberwasserleitung geleitet. Das streitige Bauprojekt ändere nichts an der bestehenden Entwässerungssituation. Die Baupublikation gebe dies nicht präzis wieder. Die Anpassung der Auflage sei abzulehnen, da die vollständige Versickerung von Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nicht oder nur schwer möglich sei.