Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 fest, die Auflage der Gemeinde sei so zu verstehen, dass das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser nicht an die Schmutzwasserleitung abgegeben werden dürfe. Laut der Versickerungskarte (Geoportal) befinde sich die Liegenschaft der Beschwerdegegner in einem Gebiet mit schlechter Durchlässigkeit. Bei der Versickerung von Sauberwasser im Quartier 5 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 4 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und