Die Beschwerdegegner führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 aus, dass das saubere Regenwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach zur Versickerung vorgesehen sei. Die BVE ziehe daher in Betracht, zwecks Klärung der Rechtslage den Wortlaut der Auflage betreffend Entwässerung wie folgt anzupassen: "Nicht verschmutztes Regenabwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach ist versickern zu lassen." Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.