Mit Verfügung vom 22. August 2016 hielt das Rechtsamt fest, der angefochtene Entscheid beinhalte die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde. Darin werde als Auflage angeführt: "Das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser darf nicht an die Kanalisation abgegeben werden". Daraus gehe nicht klar hervor, ob dieses Wasser versickert werden müsse. In der Baupublikation sei "Sauberwasser versickert, Schmutzwasser in Kanalisation" angegeben worden. Die Beschwerdegegner führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 aus, dass das saubere Regenwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach zur Versickerung vorgesehen sei.