Am 30. März 2011 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes. Als Auflage wurde festgehalten, die Entwässerung habe auf dem Grundstück zu erfolgen und das Wasser sei wenn möglich versickern zu lassen. Am 8. März 2011 erlaubte die Gemeinde dem Beschwerdegegner 1 den Anschluss an die Sauberwasserleitung der Gemeinde.1 Am 3. Mai 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beschwerdegegner 1 die Entwässerung des Grundstücks nach dem Trennsystem, bei dem das Schmutzabwasser vom Regen- und Reinabwasser getrennt abgeführt wird. Als Bedingung wurde u.a. festgehalten: