ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2016/91 Bern, 18. Oktober 2016 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner 1 Frau D.________ Beschwerdegegnerin 2 beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen, Diemtigtalstrasse 15, Postfach 13, 3753 Oey-Diemtigen betreffend die Verfügung der Gemischten Gemeinde Diemtigen vom 1. Juni 2016 (Baugesuchs-Nr. 762/16-010; Teilabbruch + Neubau Einfamilienhaus. Einbau Studio in UG. Anbau Wintergarten in EG und Anbau Technikraum in UG) RA Nr. 110/2016/91 2 I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner 1 reichte am 4. Februar 2011 bei der Gemeinde Diemtigen ein Baugesuch ein für einen Anbau an den Abstellraum auf Parzelle Diemtigen Grundbuchblatt Nr. F.________. Die eingereichten Pläne hatten auch die Beschwerdeführenden als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks unterzeichnet. Sie teilten jedoch innert der Einsprachefrist mit, dass sie mit dem Bauvorhaben hinsichtlich der vorgesehenen Einfriedung entlang der Strasse nicht einverstanden seien. Am 30. März 2011 erteilte die Gemeinde dem Vorhaben die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes. Als Auflage wurde festgehalten, die Entwässerung habe auf dem Grundstück zu erfolgen und das Wasser sei wenn möglich versickern zu lassen. Am 8. März 2011 erlaubte die Gemeinde dem Beschwerdegegner 1 den Anschluss an die Sauberwasserleitung der Gemeinde.1 Am 3. Mai 2012 bewilligte die Gemeinde dem Beschwerdegegner 1 die Entwässerung des Grundstücks nach dem Trennsystem, bei dem das Schmutzabwasser vom Regen- und Reinabwasser getrennt abgeführt wird. Als Bedingung wurde u.a. festgehalten: "Das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser darf nicht an die Kanalisation abgegeben werden".2 2. Am 10. März 2016 reichten die Beschwerdegegner ein Baugesuch ein betreffend "Teilabbruch und Neubau eines Einfamilienhauses. Einbau eines Studios im UG. Anbau Wintergarten im EG und Anbau eines Technikraumes im UG" auf derselben Parzelle.3 Auf Formular 3.0 (Entwässerung von Grundstücken) führten sie an, die Grundstücksentwässerung erfolge im Trennsystem und es sei keine Versickerungsanlage vorgesehen. In der amtlichen Publikation vom 24. März 2016 und vom 31. März 2016 wurde bezüglich Gewässerschutz vermerkt: "Sauberwasser versickert, Schmutzwasser in Kanalisation".4 Die Beschwerdeführenden erhoben gegen das Bauvorhaben Einsprache. Mit Bauentscheid vom 1. Juni 2016 erteilte die Gemeinde Diemtigen die Baubewilligung für das Vorhaben. Sie bewilligte die Entwässerung des Grundstücks mit der Auflage, dass das 1 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 25 2 Vorakten zum Baugesuch 762/11-006, pag. 5; vgl. Amt für Wasser und Abfall (AWA), Allgemeine Auflagen für die Grundstücksentwässerung, Dezember 2010, Ziff. 2 3 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 29 ff. 4 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 20 und 22 RA Nr. 110/2016/91 3 Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser nicht an die Kanalisation abgegeben werden dürfe.5 Die Einsprache wies sie ab, soweit sie darauf eintrat. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 29. Juni 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheides vom 1. Juni 2016 und die Erteilung des Bauabschlags. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet6, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegner beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Die Gemeinde schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. August 2016 hielt das Rechtsamt fest, der angefochtene Entscheid beinhalte die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde. Darin werde als Auflage angeführt: "Das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser darf nicht an die Kanalisation abgegeben werden". Daraus gehe nicht klar hervor, ob dieses Wasser versickert werden müsse. In der Baupublikation sei "Sauberwasser versickert, Schmutzwasser in Kanalisation" angegeben worden. Die Beschwerdegegner führten in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 aus, dass das saubere Regenwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach zur Versickerung vorgesehen sei. Die BVE ziehe daher in Betracht, zwecks Klärung der Rechtslage den Wortlaut der Auflage betreffend Entwässerung wie folgt anzupassen: "Nicht verschmutztes Regenabwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach ist versickern zu lassen." Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2016 fest, die Auflage der Gemeinde sei so zu verstehen, dass das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser nicht an die Schmutzwasserleitung abgegeben werden dürfe. Laut der Versickerungskarte (Geoportal) befinde sich die Liegenschaft der Beschwerdegegner in einem Gebiet mit schlechter Durchlässigkeit. Bei der Versickerung von Sauberwasser im Quartier 5 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 4 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2016/91 4 G.________ seien Probleme aufgetreten. Es sei daher eine Sauberwasserleitung in der Strasse verlegt und den Beschwerdegegnern der Anschluss an diese bewilligt worden. Deren sauberes Abwasser werde seither mehrheitlich in diese Sauberwasserleitung geleitet. Das streitige Bauprojekt ändere nichts an der bestehenden Entwässerungssituation. Die Baupublikation gebe dies nicht präzis wieder. Die Anpassung der Auflage sei abzulehnen, da die vollständige Versickerung von Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nicht oder nur schwer möglich sei. Eventuell sei die Auflage zu ergänzen mit: "An der heute bestehenden Situation der Entwässerung werden keine Änderungen vorgenommen." Die Beschwerdeführenden bestritten mit Stellungnahme vom 9. September 2016 sinngemäss, dass die Beschwerdegegner sauberes Abwasser versickern lassen; auch beim geplanten Neubau wolle man das gesamte Sauberwasser der Gemeinde zuführen. Die Beschwerdegegner machten mit Stellungnahme vom 12. September 2016 geltend, die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde Diemtigen vom 3. Mai 2012 sei rechtskräftig und dürfe nicht inhaltlich abgeändert werden. Sie führten zudem aus, dass das nicht verschmutzte Regenwasser von Parkplatz, Vorplatz und Dach vorliegend nicht versickert, sondern in den Sauberwasserkanal der Gemeinde geleitet werde. Das übrige Regenwasser werde versickert. Die Beschwerdegegner sprachen sich daher gegen die vorgeschlagene Konkretisierung der Auflage aus. Die Beschwerdeführenden bekräftigten ihren Standpunkt erneut mit Eingabe vom 27. September 2016. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG7 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2016/91 5 der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie den Formvorschriften entspricht (Art. 40 Abs. 1 BauG). b) Das Rechtsbegehren ist für eine Laienbeschwerde genügend. Die Begründung entspricht allerdings der Formvorschrift nicht in allen Teilen. Die Beschwerdebegründung muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt sein sollen.8 Dies trifft vorliegend nicht zu bezüglich dem Vorbringen, der Beschwerdegegner 1 dürfe nicht durch die Gemeinde "gedeckt" werden. Was damit gemeint ist, bleibt unklar; nach den Akten bestehen jedenfalls keine Hinweise auf eine Missachtung von Ausstandsvorschriften. Auf diese Rüge – soweit die Ausführungen als solche zu verstehen sein sollen – kann nicht eingetreten werden. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2016, welche das Bauvorhaben der Beschwerdegegner gemäss Baugesuch vom 10. März 2016 betrifft. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen.9 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren können daher nur Rügen gehört werden, die sich gegen den angefochtenen Bauentscheid wenden. Nicht einzutreten ist dagegen auf Vorbringen, die sich auf andere Bauverfahren beziehen, namentlich solche im Zusammenhang mit der Sitzplatzüberdachung und mit der Entwässerung auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden oder mit der Gewässerschutzbewilligung vom 3. Mai 2012. Auch die Rüge der Verletzung des Strassenabstandes bezieht sich auf das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdegegner und nicht auf das mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15 9 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 N. 6 RA Nr. 110/2016/91 6 Bauvorhaben. Mit dem angefochtenen Entscheid wird keine Ausnahme vom Strassenabstand bewilligt. Auf diese Rüge ist ebenfalls nicht einzutreten und auf den diesbezüglich beantragten Augenschein ist zu verzichten. b) Die Beschwerdegegner führen in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2016 an, die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde vom 3. Mai 2012 sei rechtskräftig und daher nicht inhaltlich zu überprüfen. Dass den Beschwerdegegnern der Anschluss an die Sauberwasserleitung der Gemeinde rechtskräftig bewilligt wurde, ist zwar insofern relevant, als die Zuleitung des Regenwassers von Dach, Vor- und Parkplatz des Bauvorhabens an die Sauberwasserleitung faktisch möglich ist. Die Entwässerung des Bauvorhabens ist damit jedoch noch nicht geregelt. Nach Art. 11 Abs. 1 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes10 bedarf die Erstellung von Neubauten, bei denen häusliches Abwasser anfällt, einer Gewässerschutzbewilligung der Gemeinde. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben hatte demnach die Gemeinde über die Entwässerung zu verfügen. Die Gemeinde hat die Entwässerungsbewilligung mit Datum vom 25. Mai 2016 verfügt. Nach dem Bauentscheid bildet sie dessen integrierenden Bestandteil. Mit ihren Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführenden insbesondere gegen die Regelung der Entwässerung beim Bauvorhaben, womit sie die Entwässerungsbewilligung sinngemäss mit anfechten. Beschwerden gegen den Bauentscheid und die Entwässerungsbewilligung werden im Baubeschwerdeverfahren vereinigt und mit einem Gesamtentscheid erledigt.11 Die Einhaltung der bau- und gewässerschutzrechtlichen Vorschriften beim streitigen Bauvorhaben ist also im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüfbar. 3. Verletzung des rechtlichen Gehörs a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass im Baugesuch die Versickerung des Sauberwassers angegeben werde, das Grundstück der Beschwerdegegner jedoch an eine Sauberwasserleitung angeschlossen sei. Weiter sei ihnen im Baubewilligungsverfahren die Einspracheantwort der Beschwerdegegner nicht zugestellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 9. September 2016 führen sie zudem an, ihnen sei die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde vom 25. Mai 2016 vorenthalten worden. 10 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 11 Art. 2a Abs. 2 Bst. d BauG RA Nr. 110/2016/91 7 b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG12 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Das Äusserungsrecht setzt voraus, dass die Behörde den Beteiligten Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und Beweismitteln gibt.13 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Bei besonders schwerwiegenden Gehörsverletzungen schliesst die Rechtsprechung jedoch eine Heilung grundsätzlich aus.14 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.15 c) Im Baugesuch, Formular 3.0 (Entwässerung von Grundstücken), haben die Beschwerdegegner vermerkt, dass die Grundstücksentwässerung im Trennsystem erfolge und dass keine Versickerungsanlage bestehe.16 In der Baupublikation vom 24. und 31. März 2016 hiess es jedoch: "Sauberwasser versickert, Schmutzwasser in Kanalisation". Nach Angaben der Gemeinde war dies insoweit unzutreffend, als das Oberflächenwasser von Vorplatz und Dach bereits seit mindestens fünf Jahren in die Sauberwasserleitung der Gemeinde geleitet wird und daran im Zusammenhang mit dem streitigen Bauvorhaben nichts geändert werden soll. Die Baupublikation war mit anderen Worten teilweise unkorrekt. Eine fehlende oder ungenügende Publikation verletzt das rechtliche Gehör der Einsprachelegitimierten, wenn sie deswegen ihre Rechte nicht wahrnehmen können.17 Die Baupublikation muss aussagekräftig sein, so dass sich die Einsprachelegitimierten mit der erfolgten Publikation ein zuverlässiges Bild über das Bauvorhaben machen können. An die Umschreibung in der Publikation dürfen dabei keine überspannten Anforderungen gestellt 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 11 14 BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 15 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 9 16 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 31 17 Vgl. BVR 2005 S. 156 E. 3.4 RA Nr. 110/2016/91 8 werden. Es muss genügen, wenn die einsprachelegitimierten Personen auf die kritischen Punkte des Projekts aufmerksam gemacht werden.18 Ob es sich bei der Frage, wie mit dem sauberen Abwasser zu verfahren ist, um einen kritischen Punkt handelt, kann offen bleiben. Die Beschwerdeführenden wurden jedenfalls in der Wahrnehmung ihrer Rechte nicht beschnitten, da ihnen bekannt war, dass die Beschwerdegegner über einen Anschluss an die Sauberwasserleitung verfügen und einen Teil ihres Sauberwassers über diese entsorgen. d) Nach den Akten hat die Gemeinde den Beschwerdeführenden die Einspracheantwort der Beschwerdegegner nicht zugestellt. Sie hat die Beschwerdeführenden erst durch entsprechende Erwähnung im angefochtenen Entscheid, Ziff. 1.5, über die Einspracheantwort und den Verzicht der Beschwerdegegner auf eine Einspracheverhandlung informiert. Im angefochtenen Entscheid wird in Ziff. 1.2 Bst. a angeführt, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens eine Nebenbewilligung betreffend Gewässerschutz der Gemeinde Diemtigen eingeholt worden sei. Im Entscheiddispositiv, Ziff. 5.1.2 wird diese Nebenbewilligung zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Entscheids erklärt. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Bewilligung der Gemeinde betreffend Entwässerung von Grundstücken am 25. Mai 2016 eingeholt wurde19. Es wird jedoch aus den Akten nicht ersichtlich, dass diese Bewilligung den Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren oder mit dem angefochtenen Bauentscheid eröffnet worden ist. Als Einsprecher hätten die Beschwerdeführenden Anspruch auf Zustellung der Einspracheantwort und auf Eröffnung der Entwässerungsbewilligung vom 25. Mai 2016 gehabt. Indem die Gemeinde dies unterliess, verletzte sie den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. e) Im Beschwerdeverfahren haben die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. August 2016 die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner inkl. Beilagen, darunter die Entwässerungsbewilligung der Gemeinde vom 25. Mai 2016, zugestellt erhalten. Damit erhielten sie Kenntnis von deren Inhalt und konnten sich dazu äussern. Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführenden offenbar bekannt war, dass die Beschwerdegegner über einen 18 BVR 2008 S. 251 E. 4.3 19 Vorakten zum Baugesuch 762/16-010, pag. 4 RA Nr. 110/2016/91 9 Anschluss an die Sauberwasserleitung der Gemeinde verfügen und einen Teil des nicht verschmutzten Abwassers in diese einleiten. Sie haben sich zu diesem Thema im Beschwerdeverfahren einlässlich geäussert. Die Gehörsverletzung kann daher im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Sie ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. 4. Entwässerung a) Die Beschwerdeführenden kritisieren das Bauvorhaben hinsichtlich der Entwässerung. Es sei nicht zulässig, dass das gesamte Wasser aus der Grundstück- und Dachentwässerung der Gemeindeleitung zugeführt werde. Das Baugrundstück sei aber an die Sauberwasserleitung der Gemeinde angeschlossen und beim Neubau solle das gesamte nicht verschmutzte Abwasser über diese entsorgt werden. b) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG20 ist nicht verschmutztes Abwasser nach den Anordnungen der kantonalen Behörde versickern zu lassen. Art. 17 Abs. 1 KGV21 präzisiert, dass sowohl das nicht verschmutzte Regenabwasser von Dächern, Zufahrten, privaten und öffentlichen Verkehrsflächen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen (Bst. a) als auch das Reinabwasser wie Brunnen- und Sickerwasser, Grund- und Quellwasser sowie unbelastetes Kühlwasser (Bst. b) zu versickern ist. Erlauben die örtlichen Verhältnisse keine Versickerung, so können diese Abwasserarten unter Vorbehalt von Artikel 48 WBG22 in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden (Art. 7 Abs. 2 GSchG; Art. 17 Abs. 2 KGV). Nach den Allgemeinen Auflagen für die Grundstücksentwässerung des Amtes für Wasser und Abfall (AWA) vom Dezember 2010, Ziff. 6, ist die gewählte Entsorgungsart zu begründen, wenn nicht verschmutztes Regenwasser nicht versickert wird. Die Schweizer Norm SN 592 000 "Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung" präzisiert in Ziff. 2.4.7, dass nicht verschmutztes Regenwasser in erster Priorität versickern zu lassen ist; in zweiter Priorität ist es einem Regenwasserkanal zuzuführen. Letzteres ist nur zulässig, wenn die Versickerung aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse, der Havarierisiken usw. nicht möglich ist. 20 Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) 21 Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1) 22Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) RA Nr. 110/2016/91 10 c) Gemäss der Versickerungskarte des Geoportals des Kantons Bern befindet sich die Parzelle der Beschwerdegegner in einer Zone mit schlechter Durchlässigkeit. Laut Stellungnahme der Gemeinde vom 8. September 2016 traten im Quartier bei der Versickerung von Sauberwasser Probleme auf. Die Schulgemeinde Diemtigen habe daher eine Sauberwasserleitung in die Strasse verlegt. Den Beschwerdegegnern sei der Anschluss an diese bewilligt worden. Seit mehr als fünf Jahren werde das saubere Abwasser von Vorplatz, Dach usw. über diese entsorgt. Mit dem Bauvorhaben solle die Entwässerung nicht verändert werden. Die Auflage, wonach das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser nicht an die Kanalisation abgegeben werden dürfe, untersage lediglich die Zuleitung des Sauberwassers an die Schmutzwasserleitung, die Versickerung dieses Wassers sei nicht vorgeschrieben und eine entsprechende Auflage wäre aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht oder nur schwer möglich. d) Demnach sprechen gute Gründe für die von der Gemeinde getroffene Regelung, wonach das Parkplatz-, Vorplatz- und Dachwasser nicht an die Kanalisation (i.S.v. Schmutzwasserleitung) abgegeben werden darf, eine Zuführung an die Sauberwasserleitung der Gemeinde jedoch zulässig bleibt. Die gesetzlichen Vorgaben erlauben das Ableiten des nicht verschmutzten Regenwassers in einer Sauberwasserleitung, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Versickernlassen nicht möglich ist. Dies trifft vorliegend zu. Die Anforderung, dass das nicht verschmutzte Regenwasser getrennt vom Schmutzwasser abgeleitet werden muss, ist erfüllt. Eine Missachtung der gewässerschutzrechtlichen Vorschriften ist nicht ersichtlich. 5. Schlussfolgerungen und Kosten a) Nach dem Gesagten ist der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden im vor- instanzlichen Verfahren verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren konnte dies geheilt werden. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit der Rüge der Gehörsverletzung durch; im Übrigen unterliegen sie. Sie haben daher die Verfahrenskosten zu tragen, welche jedoch aufgrund der Gehörsverletzung reduziert werden (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Pauschalgebühr für das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2016/91 11 wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV23). Diese wird entsprechend dem Gesagten um ein Fünftel reduziert. Die Beschwerdeführenden haben demnach Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– zu tragen. Da weder den Beschwerdegegnern als obsiegender Partei noch der Gemeinde Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG) werden die restlichen Verfahrenskosten vom Kanton getragen. c) Die Beschwerdeführenden haben zudem im Umfang ihres Unterliegens den Beschwerdegegnern die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner macht Parteikosten im Umfang von Fr. 4'525.30 (Honorar Fr. 4'125, Auslagen Fr. 65.10, Mehrwertsteuer Fr. 335.20) geltend. Der Umfang der Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Tragung der Parteikosten wird den Beschwerdeführenden im Umfang von vier Fünfteln, ausmachend Fr. 3'620.25, auferlegt. Die übrigen Parteikosten im Umfang von Fr. 905.05 hat die Gemeinde Diemtigen zu tragen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Diemtigen vom 1. Juni 2016 wird bestätigt. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'620.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für diesen Betrag. 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2016/91 12 Die Gemeinde Diemtigen hat den Beschwerdegegnern die Parteikosten im Betrag von Fr. 905.05 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Frau B.________ und Herrn A.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemischten Gemeinde Diemtigen, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin