Es ist daher nicht erkennbar und wird auch nicht begründet, weshalb Kopien im Betrag von Fr. 274.− für das Beschwerdeverfahren notwendig waren. Die Auslagen werden somit auf eine Pauschale von insgesamt Fr. 120.− festgesetzt. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer. Die Beschwerdeführerin hat daher der Beschwerdegegnerin 8 einen 29 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;