Hinzu kommen die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Ersatzfähig sind nur Auslagen, die für die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren vor der BVE notwendig waren.33 Die Anwältin der Beschwerdegegnerin 8 macht in ihrer Kostennote Gesamtauslagen im Betrag von Fr. 331.− geltend. Darin enthalten sind Fr. 274.− für das Kopieren des Ordners des Bauinspektorats. Da die Beschwerdegegnerin 8 im vorinstanzlichen Verfahren durch die gleiche Anwältin vertreten war, ist davon auszugehen, dass sie bereits im Besitz von Vorakten war. Es ist daher nicht erkennbar und wird auch nicht begründet, weshalb Kopien im Betrag von Fr. 274.− für das Beschwerdeverfahren notwendig waren.