Nach Art. 11 Abs. 1 PKV31 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG32). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Prozesses als deutlich unterdurchschnittlich zu werten. Das Honorar der Anwältin der Beschwerdegegnerin 8 wird daher auf Fr. 3'400.− festgesetzt. Hinzu kommen die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV).