Die Vorinstanz hat dem Bauvorhaben daher zu Recht den Bauabschlag erteilt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die von der Beschwerdeführerin beantragten Auflagen für die Einhaltung der minimalen Belichtungs- und Belüftungsfläche und für den Schallschutz zu beurteilen. 26 Akten Voranfrage, pag. 6, Vorakten der Gemeinde pag. 88 f., 92, 108 27 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 28 Vorakten der Gemeinde, pag. 23 RA Nr. 110/2016/8 12